| ADVOKATUR 4010 BASEL, 25. 4. 1976 Schu/yp
PD Dr. MARTIN SCHUBARTH
Forum für verantwortbare Anwendung der Wissenschaft
Herrn Konradin Kreuzer Ing. Chem. ETH 4113
Flüh
Kochsalzfluoridierung.
----------------------------
Sehr geehrte Herren,
In meinem Gutachten vom 21.4.1976 habe ich mich zur rechtlichen Problematik
der Trinkwasserfluoridierung geäussert. Sie haben mich gebeten,
ergänzend dazu Stellung zu nehmen, wie weit unter rechtlichen
Gesichtspunkten eine allfällige Kochsalzfluoridierung (KSF) zulässig
wäre.
Ich habe in meinem Gutachten unter II. Ziff. 9 darauf hingewiesen,
dass die Fluoridierung bestimmter Nahrungsmittel als Alternative zur
TWF in Betracht zu ziehen ist, da sie den Vorteil hätte, dass
bei ihnen die Einnahme von Fluorid in die freie Entscheidung des einzelnen
fällt. Ihre Bitte, mich ausführlicher zur KSF zu äussern,
gibt mir Gelegenheit, diesen Gedanken genauer zu präzisieren
: Der einzelne kann nur unter folgenden Voraussetzungen über
die Einnahme von Fluorid frei entscheiden :
- Einmal müsste sichergestellt werden, dass neben fluoridiertem
auch nichtfluoridiertes von der Bevölkerung ohne zusätzliche
Erschwernis erworben werden können.
- Ferner ist notwendig, dass der einzelne hinreichend über die
Fluoridierung von Kochsalz orientiert ist. Praktisch kann dies wohl
nur dadurch geschehen, dass die entsprechende Packung einen deutlichen
Hinweis auf die Fluoridierung enthält.
- Ueberdies muss gefordert werden, dass auch auf allfällige Gefahren
der Fluoridierung auf der Verpackung mit aller Deutlichkeit hingewiesen
wird, damit der einzelne wirklich selbst entscheiden kann, ob er fluoridiertes
Kochsalz verwenden will.
Ohne diese Massnahmen wäre nicht sichergestellt, dass der einzelne
sich der Fluoridierung des Kochsalzes bewusst ist. In dem Moment würde
aber der KSF die gleiche Manipulationsfunktion zukommen wie der TWF
(vgl. Gutachten II. Ziff. 10 und 11).
Bloss der Vollständigkeit halber weise ich darauf hin, dass sich
auch hier wieder die Frage stellt, ob die Fluoridierung von Kochsalz
mit der Gewässerschutz- und Umweltschutzgesetzgebung zu vereinbaren
ist. Ich will hier auf diese Frage nicht eingehen.
Genehmigen Sie, sehr geehrte Herren, den Ausdruck
meiner vorzüglichen Hochachtung
(Unterschrift)
PD Dr. M. Schubarth
|